Mit der EnEV 2014 ist der Energieausweis gestärkt worden. So müssen im Fall von Vermietung und Verkauf bereits in Immobilienanzeigen energetische
Kennwerte vermerkt werden.
Für Neubauten sowie bei wesentlichen Umbauten ist der
bedarfsorientierte Energieausweis (Wärmebedarfsausweis) bereits seit 1995 Pflicht. (§12 Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994)
Für bestehende Gebäude gilt:
Seit dem 1. Juli 2008 ist bei Verkauf oder Vermietung, Pacht oder Leasing von Wohngebäuden, dem Interessenten ein Energieausweis zugänglich zu machen.
Ab 1. Januar 2009 für später errichtete
Wohngebäude.
Ab 1. Juli 2009 für Nichtwohngebäude.
Welche Ausweisform ist anzuwenden? Bedarfs-oder
verbrauchsorientiert?
Wahlfreiheit für Wohngebäude mit bis zu vier Wohneinheiten, für die ein Bauantrag nach dem 1.11.1977 gestellt wurde sowie für Gebäude mit mehr als vier
Wohneinheiten unabhängig vom Baujahr sowie bei Nichtwohngebäuden.
Der bedarfsorientierte: Für Wohngebäude mit bis zu vier Wohneinheiten,
für die ein Bauantrag vor dem 1.11.1977 gestellt wurde, ist der bedarfsorientierte Pflicht.
Ausnahme, wenn beim Bau selbst oder durch spätere Modernisierung mindestens das Niveau der 1. Wärmeschutzverordnung von 1978 erreicht wurde.
Es kann immer nur für ein komplettes Gebäude ein Energieausweis erstellt werden. Nicht für einzelne Wohnungen. Ausnahme: Teile eines Wohngebäudes, die sich hinsichtlich
der Art ihrer Nutzung und der gebäudetechnischen Ausstattung wesentlich von der Wohnnutzung unterscheiden und die einen nicht unerheblichen Teil der Gebäudenutzfläche umfassen, sind getrennt als
Nichtwohngebäude zu behandeln. Oder Teile eines Nichtwohngebäudes, die dem Wohnen dienen und einen nicht unerheblichen Teil der Nettogrundfläche umfassen, sind getrennt als Wohngebäude zu
behandeln.
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Die Energieausweise sind 10 Jahre nach Ausstellung gültig. |